S3 24 36 ENTSCHEID VOM 14. OKTOBER 2024 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Michael Steiner, Einzelrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schilliger, Procap Schweiz, Olten gegen KANTONALE IV-STELLE, Vorinstanz (unentgeltliche Rechtspflege) Gesuch in der Beschwerdesache gegen die Verfügung vom 26. April 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S3 24 36
ENTSCHEID VOM 14. OKTOBER 2024
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Michael Steiner, Einzelrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schilliger, Procap Schweiz, Olten
gegen
KANTONALE IV-STELLE, Vorinstanz
(unentgeltliche Rechtspflege) Gesuch in der Beschwerdesache gegen die Verfügung vom 26. April 2024
- 2 - eingesehen
die Beschwerde vom 27. Mai 2024 gegen die Verfügung der IV-Stelle Wallis vom
26. April 2024 und das gleichzeitig gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; die von der Gesuchstellerin hinterlegten Unterlagen sowie die übrigen Akten;
erwägend,
dass gemäss Art. 7 GUR i.V.m. Art. 5 VGR die Behörde, die sich mit dem Hauptverfahren befasst, den Rechtsbeistand gewährt und entzieht und im Falle eines Kollegialgerichts der Präsident darüber entscheidet; dass gemäss Art. 2 Abs. 1 GUR eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint; dass damit der Rechtsbeistand doppelt voraussetzt, dass der Gesuchsteller bedürftig und sein Prozess nicht aussichtslos ist (Bundesgerichtsurteil 4A_326/2018 vom 25. Juni 2018; BGE 142 III 138 mit Hinweisen); dass der unentgeltliche Rechtsbeistand gemäss Art. 3 Abs. 1 GUR a) die Befreiung von Kostenvorschüssen und Vorschüssen als Sicherheitsleistungen, b) die Befreiung von Verfahrenskosten und c) die Bezeichnung eines amtlichen Rechtsbeistands umfasst und vollständig oder teilweise gewährt werden kann (Art. 3 Abs. 2 GUR); dass eine Person als bedürftig gilt, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzu- bringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und ihrer Familie bedarf, wobei die Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse in Betracht zu ziehen sind (BGE 142 III 138 E. 5.1, 141 III 369 E. 4.1, 135 I 221 E. 5.1; vgl. auch nicht publ. E. 4.2.2 in: BGE 137 III 470); dass die gesuchstellende Person den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen hat (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 E. 4c). Sie hat mithin ihre Einkommens- und Vermögensverhält- nisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft
- 3 - sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Bundesgerichtsurteil 4A_257/2021 vom
6. September 2021 E. 2.1 mit Hinweisen); dass der monatliche Grundbedarf die Kosten für Nahrung, Kleidung, Wäsche, Körper- pflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen (wie Hausrat- oder Privathaftpflichtversicherung), Kulturelles einschliesslich Radio/TV- und Telefon/Natel- gebühren sowie für Strom usw. einschliesst und für eine alleinerziehende Person mit einem Kind ein Monatsbetrag von Fr. 2’437.50 (Fr. 1‘350.00 + Fr. 600.00 + prozessualer Bedürftigkeitszuschlag von 25%) zu berücksichtigen ist (Bundesgerichtsurteil 8C_470/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 5.5; BlSchK 2009, S. 193 ff.); dass nach der amtlich publizierten Rechtsprechung die laufenden und verfallenen Steu- ern nicht als Zuschlag zum Grundbetrag in das Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG des Schuldners aufzunehmen sind (BGE 140 III 337 E. 4.4.1 mit Hinweisen); dass zum monatlichen Grundbetrag der effektive Mietzins, Sozialbeiträge (soweit nicht vom Lohn bereits abgezogen) und unumgängliche Berufsauslagen zuzuschlagen sind; dass lediglich die Beiträge an die obligatorische Krankenversicherung berücksichtigt werden (BGE 134 III 323 ff., BlSchK 2009 S. 194; PERRIN, La méthode du minimum vital, SJ 1993, S. 438; vgl. auch BGE 140 V 441 E. 3.4); dass der monatliche Mietzins inklusive Nebenkosten gemäss Mietvertrag vom
1. Mai 2024 Fr. 1’650.00 beträgt, wobei sich daran eine Zweitperson mit Fr. 540.00 be- teiligt, weshalb von der Gesuchstellerin effektiv Fr. 1'110.00 zu leisten sind, und die Kran- kenkassenprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung mit Fr. 536.90 (Fr. 434.95 und Fr. 101.95) monatlich zu Buche schlägt, wozu ein Zwölftel des jährlichen Selbstbehaltes (Fr. 700.00 : 12 = Fr. 58.33 und Fr. 300 : 12 = Fr. 25.00) und der Fran- chise (Fr. 300.00 : 12 = Fr. 25.00) zu rechnen sind, womit sich insgesamt Ausgaben in der Höhe von rund Fr. 4'192.75 ergeben; dass die monatlichen Einkünfte der Gesuchstellerin aus der kantonalen Familienzulage in der Höhe von Fr. 305.00 (Beleg Nr. 10), den vom Kanton vorgeschossenen Alimenten im Betrag von Fr. 907.00 (Beleg Nr. 1) und dem Lohn im Atelier Manus von Fr. 2'236.85 bestehen und sich insgesamt auf Fr. 3'448.85 belaufen, womit ein Fehlbetrag von Fr. 743.90 resultiert;
- 4 - dass die Gesuchstellerin auch über keine Vermögenswerte verfügt und ihr somit innert nützlicher Frist nicht genügend Mittel zur Verfügung stehen, um einen Kostenvorschuss zu leisten oder Anwaltskosten zu bezahlen; dass vorliegend die Einreichung der Beschwerde nicht als offensichtlich unbegründet erscheint und sich auch eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügte, bei dieser Ausgangslage zu einem Prozess entschlossen hätte; dass ferner aufgrund der Komplexität der Materie und entsprechend dem Prinzip der Waffengleichheit eine Verbeiständung notwendig ist; dass deshalb das Gesuch gutzuheissen, die Gesuchstellerin von der Kostenvorschuss- pflicht zu befreien und Rechtsanwalt Daniel Schilliger ab Einreichung des Gesuchs für das vorliegende Verfahren zum Offizialanwalt mit Substitutionsrecht zu ernennen ist (BGE 135 I 1 E. 7.4.1; Bundesgerichtsurteil 8C_213/2020 vom 19. Mai 2020 E. 8); dass der Entscheid über die Höhe einer allfälligen Entschädigung mit der Hauptsache geht (Art. 8 Abs. 2 VGR); dass eine Rückerstattung der vom Staat im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege erbrachten Leistungen vorbehalten bleibt, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Ge- suchstellerin verbessern sollte (Art. 10 Abs. 1 lit. a GUR); dass für das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine Kosten erhoben werden, ausser bei Bösgläubigkeit oder mutwilligem Verhalten (Art. 8 Abs. 1 VGR);
wird erkannt:
1. Der Gesuchstellerin wird der unentgeltliche Rechtsbeistand für das Beschwerde- verfahren S1 24 92 erteilt, als sie von der Kostenvorschusspflicht befreit und Rechtsanwalt Daniel Schilliger ab dem 27. Mai 2024 zum Offizialanwalt ernannt wird. 2. Für vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben. 3. Der Kantonalen IV-Stelle wird die Beschwerde samt Beilagen zugestellt und es wird ihr zur Einreichung einer Beschwerdeantwort Frist bis zum 19. Novem- ber 2024 angesetzt.
Sitten, 14. Oktober 2024